Heizkosten- und Energiekostenzuschuss 2022

Das Land Tirol gewährt für das Kalenderjahr 2022 nach Maßgabe der folgenden Richtlinie einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.

1. Antragsteller
Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechten Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol gem. § 3 TMSG.

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein laufende Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung beziehen
  • BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen

Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:

  • € 1.000,00 pro Monat für alleinstehende Personen
  • € 1.590,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
  • € 260,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und
  • € 190,00 für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigtes Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
  • € 550,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
  • € 380,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

2. Höhe des Heizkostenzuschusses
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig € 250,00 pro Haushalt.

3. Energiekostenzuschuss Ukraine – Krise
Zur teilweisen Abfederung der massiven Preissteigerungen im Energiekostenbereich wird über den bereits bestehenden Heizkostenzuschuss hinaus befristet ein Energiekostenzuschuss in der Höhe von einmalig € 250,00 pro Haushalt gewährt.

Zusätzlich zu den Antrags- bzw. Zuschussberechtigten des bereits bestehenden Heizkostenzuschusses können folgende Personen den Energiekostenzuschuss beantragen.

Netto-Einkommensgrenzen erweiterter Bezieherkreis:

  • € 1.900,00 pro Monat für alleinstehende Personen
  • € 2.700,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
  • € 450,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und
  • € 330,00 für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigtes Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
  • € 750,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
  • € 600,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens, das sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden / gemeldeten Personen zufließen, berücksichtigt.
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z. B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen:

  • Pflegegeldbezüge
  • Familienbeihilfen
  • Wohn- und Mietzinsbeihilfen
  • Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt
  • Witwengrundrenten nach dem KOVG
  • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
  • Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz
  • Erhöhte Ausgleichszulagenbezüge

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind in Abzug zu bringen:

  • zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind

Der maximale Zuschuss beträgt daher für den regulären Bezieherkreis € 500,00 pro Haushalt, für den erweiterten Bezieherkreis € 250,00 pro Haushalt.

4. Verfahren
Um die Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Antragformulars anzusuchen. Anträge können im Zeitraum vom 15. März bis 31. Dezember 2022 gestellt werden.
Die Formulare liegen beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, und bei der jeweils zuständigen Wohnsitzgemeinde auf und sind im Internet unter https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/beihilfen/tiroler-hilfswerk/formulareunterstuetzung/ abrufbar.

Für PensionistenInnen mit Bezug der Ausgleichszulage, wohnhaft außerhalb der Stadtgemeinde Innsbruck, denen im vergangenen Jahr der Antrag auf Heizkostenzuschuss des Landes bewilligt wurde, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Für diesen Personenkreis stellt die Verwaltung des Landes der zuständigen Gemeinde eine entsprechende Personenliste zur Verfügung.

Die Gemeinden haben die Richtigkeit der Angaben und die Anspruchsberechtigung für den Heizkostenzuschuss hinsichtlich der in der Liste angeführten Personen entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie zu prüfen und die Liste mit der entsprechenden Bestätigung dem Land zu retournieren.

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:

  • Sämtliche monatliche Einkommensnachweise aller im gem. Haushalt gemeldeter Personen
  • Haushaltsbestätigung bzw. melderechtliche Bestätigung der Gemeinde

Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen.

Die Prüfung der Anträge und Angaben, die Entscheidung und die Auszahlung erfolgt durch das Land Tirol.

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