Hinweis: Anrainerverpflichtungen bei Schneefall

Die Gemeinde Oberperfuss möchte auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in dergeltenden Fassung hinweisen.

Diese Verpflichtung umfasst sowohl den Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) auf Gehsteigen und Gehwegen, als auch die Säuberung derselben von Verunreinigungen sowie des weiteren die Entfernung überhängender Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern und lautet wörtlich:

§ 93 Abs. 1 StVO
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

§ 93 Abs. 2 StVO
Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

Die Gemeinde Oberperfuss weist darauf hin, dass zwar im Zuge der Schneeräumung durch die Arbeiter der Gemeinde Oberperfuss und die sonstigen mit solchen Tätigkeiten betrauten Firmen auch die oben genannten Flächen teilweise mitbetreut werden, die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der im § 93 StVO angeführten Arbeiten verbleibt jedoch in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer.
Um darüber hinaus einen reibungslosen Ablauf der Schneeräumungsarbeiten gewährleisten zu können, wird ausdrücklich auf das Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 3 lit. d und e StVO hingewiesen, wonach das Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben bzw. auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass Schnee von privaten Grundstücken nicht auf die Gemeindestraßen und –wege gebracht werden darf. Immer wieder kann beobachtet werden, dass nach erfolgter Schneeräumung durch die Gemeinde der Schnee von Einfahrten usw. auf die Fahrbahn geschoben wird. Sollte dadurch jemand zu Schaden kommen oder ein Unfall geschehen, kann die Gemeinde dafür nicht verantwortlich gemacht werden. In diesem Fall wird der Verursacher zur Rechenschaft
gezogen!

Weiters möchten wir auf folgenden Paragraphen der Tiroler Straßengesetzes verweisen:
§ 53 Ableitung von Straßenwässern, Abwurf von Schnee
(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
a) den freien Abfluß der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke,
b) die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben sowie von Sickergruben und dergleichen auf ihren Grundstücken und
c) die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken
zu dulden.